Dazu gehört in einer ersten Phase nicht nur der äussere Ablauf, sondern auch eine grobe Prüfung, ob sich der Berufungsbeklagte an das soeben verfügte und von ihm selbst zugesicherte Abstinenzgebot hält. Sollte die Beiständin anlässlich einer Übergabe beim Berufungsbeklagten offensichtliche Anzeichen von Angetrunkenheit oder Berauschung durch Drogen feststellen, ist sie berechtigt, die Übergabe abzubrechen und das Besuchsrecht des entsprechenden Termins zu verweigern. Es wird von der Beiständin kein Einsatz von Hilfsmitteln (Dro- gen- oder Alkoholschnelltest) verlangt oder erwartet. Es genügt die Verwendung ihrer Sinne.