Dieser Verzicht stellt mehr als ein „nice to have“ dar und muss im Interesse des Kindes verbindlich verlangt werden. Entsprechend wird das Besuchsrecht mit einer Auflage verbunden, wonach dem Berufungsbeklagten verboten wird, während der Kontakte zu seinem Sohn Drogen zu konsumieren. 4.7 Die Vorderrichterin hat der Beiständin insbesondere den Auftrag erteilt, für eine geregelte Übergabe von C. besorgt zu sein. Dazu gehört in einer ersten Phase nicht nur der äussere Ablauf, sondern auch eine grobe Prüfung, ob sich der Berufungsbeklagte an das soeben verfügte und von ihm selbst zugesicherte Abstinenzgebot hält.