4.6 Auch wenn unter Erwägung 3 festgestellt worden ist, der Konsum von Drogen sei kein Grund für eine Verweigerung des Besuchsrechts, bedeutet dies keinen Freipass für den Berufungsbeklagten, in Anwesenheit des Kindes Drogen zu konsumieren. Dies scheint der Berufungsbeklagte einzusehen, hat er doch mehrfach unaufgefordert zugesichert, in Gegenwart des Kindes bzw. während der Zeiten, in denen er sein Kind alleine betreuen muss bzw. darf, auf den Konsum von Drogen zu verzichten. Dieser Verzicht stellt mehr als ein „nice to have“ dar und muss im Interesse des Kindes verbindlich verlangt werden.