Gleiches gilt für die Bestätigung der Einwohnerkontrolle. Ohne Einfluss auf den Anspruch des Berufungsbeklagten auf Kontakte zu seinem Kind ist der Umstand, dass im Moment keine Unterhaltszahlungen geleistet werden (Büchler/Wirz, in: Ingeborg Schwenzer [Hrsg.], FamKommentar Scheidung, 2. A., Bern 2010, N 28a zu Art. 273 ZGB; Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, N 59 zu Art. 273 ZGB). Die Berufungsklägerin war denn auch nicht der Lage, dazu anderslautende Meinungen in Lehre und Rechtsprechung anzuführen. [...] 78 B. Gerichtsentscheide 3649