Es steht jedem Bewohner in der Schweiz grundsätzlich frei, sein Leben so zu gestalten, wie er dies für richtig hält. Ebenso steht jedem anderen Bewohner das Recht zu, sein Leben anders zu gestalten und sein Handeln nach einer anderen Wertordnung auszurichten. Aus einem daraus entstehenden Gegensatz, der auch zwei Elternteile betreffen kann, darf aber nicht ohne weiteres auf eine Kindesgefährdung geschlossen werden. Der eine Elternteil hat zu akzeptieren, dass der andere sein Leben anders ausrichtet.