Zur Diskussion steht ein Besuchsrecht und – damit verbunden – die Frage einer Beeinträchtigung des Kindeswohles. Allein aus dem Umstand, dass jemand Rauschmittel konsumiert, kann noch nicht abgeleitet werden, dass diese Person zwingend und automatisch Handlungen vornimmt, die das Wohl des Kindes schädigen. Ähnliche Fragestellungen ergeben sich auch im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu Sekten oder zu Gruppierungen politischer Extremisten. Es steht jedem Bewohner in der Schweiz grundsätzlich frei, sein Leben so zu gestalten, wie er dies für richtig hält.