Die Berufungsklägerin ist zunächst der Auffassung, dem Berufungsbeklagten könne das Kind nur übergeben werden, wenn belegt sei, dass er keine Drogen mehr konsumiere. Sie verlangt in diesem Zusammenhang die Abgabe von Urinproben durch den Berufungsbeklagten. Die Berufungsklägerin scheint zu übersehen, dass es im vorliegenden Fall nicht darum geht, unterschiedliche Weltanschauungen oder Lebensweisen zu beurteilen. Zur Diskussion steht ein Besuchsrecht und – damit verbunden – die Frage einer Beeinträchtigung des Kindeswohles.