Freiburg 1996, S. 316 ff.). so festzusetzen, dass Spannungen abgebaut, negative Beeinflussungen vermieden und die Beteiligten bei Problemen beraten werden (Peter Breitschmid, a.a.O., N 14 zu Art. 308 ZGB). Der Eheschutzrichter hat die persönlichen Beziehungen der Eltern zu den Kindern nicht bloss temporär, sondern nach Massgabe der zur Zeit der Urteilsfällung gegebenen und der für die Zukunft voraussehbaren tatsächlichen Verhältnisse grundsätzlich endgültig und dauerhaft zu ordnen. Mit diesem Grundsatz ist es 76 B. Gerichtsentscheide 3649