Sie zielt auf aktives, autoritatives und kontinuierliches Einwirken auf die Erziehungsarbeit der Eltern und das Verhalten der Kinder ab. Sie greift in die elterliche Sorge ein und schränkt diese entsprechend ein (Peter Breitschmid, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, 5. A., Basel 2014, N 2 zu Art. 308 ZGB). Ordnet der Richter eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB an, so hat er die Pflichten des Beistandes klar zu umschreiben. Es verletzt Bundesrecht, wenn dem Beistand die Aufgabe übertragen wird, das Besuchsrecht anzupassen oder gar festzulegen (Urteil BGer 5C.146/2004, E. 4.2, mit Hinweis auf BGE 118 II 241 E. 2; Die Praxis des Kantonsgerichts Graubünden [