2.3 […] 2.4 Die Berufungsklägerin geht hinsichtlich der Anordnung des Besuchsrechts von einer falschen Aufgabenteilung zwischen Richter und Beistand aus. Im Falle der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes hat der Eheschutzrichter gestützt auf Art. 176 Abs. 3 ZGB die nötigen Massnahmen zu treffen. Dazu gehört die Regelung der Kontakte zwischen dem Elternteil, dem die persönliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und dem minderjährigen Kind (Art. 273 Abs. 1 ZGB). In jedem Fall sind Zeitpunkt und Zeitrahmen festzulegen (Cyril Hegnauer, Zivilgesetzbuch, Berner Kommentar, Bern 1997, N 36 zu Art. 275 ZGB). Der Richter darf sich dabei nicht mit einer allgemeinen Um-