Aus den Erwägungen: 2. Aufgabenteilung Eheschutzrichter – Beistand beim Besuchsrecht. 2.1 Die erstinstanzliche Richterin hat den Umfang des Besuchsrechts festgelegt und gleichzeitig eine Besuchsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Unterstützung der Eltern bei der Ausübung des Besuchsrechts errichtet. 2.2 Die Berufungsklägerin beantragt in der Berufung Aufhebung der konkreten zeitlichen Festlegung des Besuchsrechts und Übertragung dieser Aufgabe auf den Beistand. Sie ist der Auffassung, die Voraussetzungen der Ausübung des Besuchsrechts seien vorerst durch den Beistand abzuklären. Erst danach könne das Besuchsrecht in die Wege geleitet werden. 2.3 […]