rat T. in die Wahl eines seiner Mitglieder ein, auch wenn dies kraft seiner Doppelrolle als Gemeindepräsident und Kantonsrat hier die Wiederwahl von S. in den Kantonsrat und nicht in den Gemeinderat betraf. Diese behördliche Intervention wiegt in Bezug auf S. besonders schwer, da sie das Neutralitätsgebot zugunsten eines Behördenkollegen verletzt.