Beim knappen Ausgang der Wahl – mit einer Stimmendifferenz zwischen den Kandidaten L. (372) und W. (368) von lediglich 4 Stimmen – kann keinesfalls gesagt werden, die von der Gemeindebehörde veranlassten Wahlzettel mit den beiden bisherigen Kantonsräten hätten das Wahlergebnis nicht wesentlich beeinflussen können. Im Gegenteil, die vorgedruckten Wahlzettel der Gemeinde T. waren mit hoher Wahrscheinlichkeit geeignet, den knappen Ausgang der Wahl zugunsten des Kandidaten L. bzw. zulasten des überzähligen Kandidaten W. zu beeinflussen.