an BGE 113 Ia 291 E. 3g als schwerwiegender Eingriff in die Wahlfreiheit beurteilt werden, der sich durch keine triftigen Gründe rechtfertigen lässt. 3. Damit stellt sich die Frage nach den Folgen des von der Gemeindebehörde begangenen Verfahrensfehlers. Nach durchgeführtem Wahlprozedere fallen naturgemäss Massnahmen zur Behebung des Mangels, wie sie Art. 65 Abs. 2 GPR vorsieht, nicht mehr in Betracht. Auch die Voraussetzungen nach Art. 65 Abs. 3 GPR für eine Abweisung ohne nähere Prüfung sind vorliegend nicht gegeben: