34 BV zu vereinbaren, wird doch damit das bei Wahlen besonders wichtige behördliche Neutralitätsgebot verletzt. Das von der Gemeindebehörde T. veranlasste Drucken, Finanzieren und Verteilen eines Wahlzettels, der nur die beiden wiederkandidierenden Kantonsräte enthält, erweist sich gegenüber dem neu kandidierenden W. als diskriminierend, wurde er doch damit gegenüber den beiden anderen Kandidaten benachteiligt.