Weder Art. 33 noch 34 GPR bilden dafür eine gesetzliche Grundlage. Nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck bestimmen diese beiden Bestimmungen abschliessend, dass nur zwei Formen von Stimm- und Wahlzetteln an die Stimmbürger verteilt werden dürfen, nämlich amtliche, nicht ausgefüllte (welche auf Kosten der Gemeinde gedruckt werden) sowie nicht amtliche Stimm- und Wahlzettel. Bei den nicht amtlichen Wahlzetteln obliegt einzig das Verteilen den Gemeindekanzleien, wogegen das rechtzeitige Auswählen der Kandidaten sowie Drucken und Finanzieren der Wahlzettel nach Art. 34 GPR offensichtlich den Parteien oder anderen (nicht behördlichen) Organisationen vorbehalten ist.