Zürich 1990, S. 416). Hingegen werden organisatorische Massnahmen wie das Drucken und Verteilen von Wahlvorschlägen und Wahlzetteln als indirektes Eingreifen bzw. als Hilfeleistung dann als zulässig beurteilt, wenn diese in Bezug auf die Willensbildung und -betätigung der Wähler neutral sind und im Sinne der Chancengleichheit keine Kandidaten oder Gruppierungen bevorzugen oder benachteiligen (Urteil BGer 1P.575/1994, in: ZBl 10/1995, S. 467 ff.; Gerold Steinmann, a.a.O., S. 266 f.). Auf kantonaler Ebene bestimmt Art. 33 GPR, dass bei allen Wahlen und Abstimmungen den Stimmberechtigten amtliche, nicht ausgefüllte Stimm- und