Sie schützen bei Wahlen das aktive und passive Wahlrecht. Bei Wahlen haben das Gleichbehandlungsgebot und die Chancengleichheit spezifische Auswirkungen auf die Ausgestaltung des Wahlverfahrens (Gerold Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St.Gallen, Kommentar, 3. A., Zürich 2014, N 21 zu Art. 34). Nach konstanter Rechtsprechung ist eine behördliche Intervention in einem Wahlkampf grundsätzlich ausgeschlossen und ein Eingriff in den Prozess der freien Meinungsbildung unzulässig. Anders als bei Abstimmungen kommt bei Wahlen den Behörden keine Beratungsfunktion zu;