Der Beschwerdeführer rügt einerseits das Versenden und anderseits das Verwenden und als gültig Anerkennen der von der Gemeinde vorgedruckten Wahlzettel als Verletzung von Art. 33 GPR sowie als bundesverfassungswidrig, wobei er namentlich eine Verletzung von Art. 8 BV geltend macht. Dass laut Angaben der Gemeinde die 59 mit den vorgedruckten Namen der beiden wiederkandidierenden Kantonsräte unverändert eingelegten Wahlzettel als gültig mitgezählt wurden, ist nach Auffassung des Beschwerdeführers rechtswidrig und sei Beleg dafür, dass bei korrekter Nichtberücksichtigung dieser Wahlzettel S. und W. (anstatt L.) gewählt worden wären.