Der neu kandidierende W. blieb darauf unberücksichtigt. Gewählt wurden die wieder kandidierenden S. und L., wogegen der erstmals zur Wahl angetretene W. zwar das absolute Mehr ebenfalls erreichte, aber als Überzähliger ausschied. Die von einem Stimmbürger erhobene Stimmrechtsbeschwerde wurde vom Regierungsrat abgewiesen und in der Folge vom Obergericht gutgeheissen.