Sachverhalt: In der Gemeinde T. wurden anlässlich der Gesamterneuerungswahlen den Stimmbürgern drei Arten von Wahlzetteln zugestellt: Von der Gemeinde finanzierte leere amtliche Wahlzettel, von den Parteien finanzierte Wahlzettel mit ihren Wahlvorschlägen sowie ein Wahlzettel mit dem Briefkopf der Gemeinde, auf dem die Namen der beiden wiederkandidierenden Kantonsräte aufgedruckt waren; dieser dritte Wahlzettel wurde von der Gemeinde in Auftrag gegeben und finanziert. Der neu kandidierende W. blieb darauf unberücksichtigt.