tung heranzuziehen war – wohl einzutreten hätte (vgl. Art. 66 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Da die C. AG bzw. A. steuerrechtlich kein Interesse an einer Beschwerde gegen die zu niedrige Veranlagung durch die Steuerverwaltung haben konnte, wäre Art. 66 Abs. 3 VwVG, wonach der erwähnte Revisionsgrund nicht anzuerkennen ist, wenn er im Rahmen des Veranlagungsverfahrens hätte geltend gemacht werden können, wohl nicht als einschlägig anzusehen.