Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Mai 2014 mitsamt den diesem zugrundeliegenden Verfügungen vom 21. Januar 2014 aufzuheben und die Sache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen, damit diese bei der Steuerverwaltung eine exakte Unternehmensbewertung der C. AG einhole (vgl. Urteil BGer H 38/2005, E. 3.3). In diesem Zusammenhang sei noch erwähnt, dass die Steuerverwaltung auf ein Revisionsbegehren zufolge Übersehens einer aktenkundigen erheblichen Tatsache – als solche ist vorliegend die Überführung der Einzelfirma in eine Aktiengesellschaft mit der Folge, dass eine andere Methode zur Unternehmensbewer-