Demgegenüber ist bei rechtlich zwar neu gegründeten Aktiengesellschaften, die aber aus einer Einzelfirma hervorgegangen sind und nur die Rechtsform geändert haben, Rz. 34 der Wegleitung sinngemäss anzuwenden. Demnach errechnet sich der Unternehmenswert in solchen Fällen aus der durch drei geteilten Summe aus doppeltem Ertragswert und einfachem Substanzwert. 5.1 Im vorliegenden Fall räumte die Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden mit Schreiben vom 26. August 2014 gegenüber der Ausgleichskasse dieses Kantons ein, dass im Falle von A. bzw. der C. AG Rz. 34 ff. der Wegleitung hätte angewendet werden müssen.