wirtschaftlichen Wert der Beteiligungsrechte bzw. dem Steuerwert der Wertpapiere, der von den Steuerbehörden ermittelt werde (Rz. 2011.6 WML). Dividenden, die einem Vermögensertrag von 10 % oder mehr entsprächen, seien vermutungsweise überhöht (Rz. 2011.7 WML). Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang noch erwähnt, dass Wegleitungen rechtsprechungsgemäss nicht schematisch, sondern nur unter Würdigung des konkreten Einzelfalls anzuwenden sind (BGE 134 V 297 E. 2.7; Urteil BGer 9C_487/2011, E. 3.2). 5. Die von der Ausgleichskasse