Dieses Urteil wurde u.a. zitiert in BGE 136 V 258 sowie in den Urteilen BGer 9C_688/2011, E. 3.2 und 4 sowie BGer 9C_354/2013, E. 1, ferner im Urteil BGer 9C_669/2011, E. 2.6, wonach die Rechtsprechung gemäss BGE 134 V 297 nach dem Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform II weiterhin anwendbar sei, da die im Bundesrecht getroffene Regelung der privilegierten Dividendenbesteuerung vom Gehalt her mit der in den Kantonen Obwalden und Nidwalden bereits früher eingeführten Regelung übereinstimme. 4.2