vgl. zur Frage der Bindungswirkung auch Rz. 1232 ff. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN] zu Art. 23 AHVV). 4. Die zur Qualifikation von Dividendenzahlungen an Verwaltungsräte entwickelte Nidwaldner Praxis – nach dieser wird die Dividende bis zur Höhe eines aufgrund von Standardwerten ermittelten durchschnittlichen Gehalts als massgebender Lohn betrachtet, soweit sie eine 15 %ige Verzinsung des Aktienkapitals übersteigt – wurde insofern als gesetzwidrig beurteilt, als sie die steuerrechtliche Betrachtung nicht berücksichtige und als die Angemessenheit