dern stellte lediglich ein – wenn auch gewichtiges – Indiz im Rahmen der Würdigung der gesamten wirtschaftlichen Gegebenheiten dar (BGE 122 V 281 E. 5d; s. auch BGE 125 V 383 E. 6b). 3.4 Schliesslich hat das Bundesgericht festgehalten, jede rechtskräftige Steuerveranlagung begründe die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche.