Die Steuerbehörden haben zu prüfen, ob eine als Lohn deklarierte Leistung in Wirklichkeit eine Gewinnausschüttung darstellt, und diese gegebenenfalls als solche aufzurechnen (Urteil BGer 2A.742/2006, E. 5.3). Dabei hat die Gesellschaft einen erheblichen Ermessensspielraum, da es den Steuerbehörden nicht zusteht, die Angemessenheit des Lohnes bzw. der Dividende frei zu überprüfen. Von der durch die Gesellschaft gewählten Aufteilung ist abzuweichen, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende besteht (Brülisauer/Poltera, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum DBG, Basel 2008, N 99 zu Art. 58; Rich-