SR 642.14]) und zugleich beim Empfänger der Einkommenssteuer, insgesamt somit einer wirtschaftlichen Doppelbelastung, welche durch die Unternehmenssteuerreform II gemäss Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen, angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Februar 2008, zwar gemildert, aber nicht beseitigt wurde (BGE 134 V 297 E. 2.2). Die Steuerbehörden haben zu prüfen, ob eine als Lohn deklarierte Leistung in Wirklichkeit eine Gewinnausschüttung darstellt, und diese gegebenenfalls als solche aufzurechnen (Urteil BGer 2A.742/2006, E. 5.3).