3.1 Richtet eine Aktiengesellschaft Leistungen an Arbeitnehmer aus, die gleichzeitig Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte sind oder Inhabern solcher Rechte nahestehen, stellt sich bei der Festsetzung sowohl der Steuern als auch der Sozialversicherungsbeiträge die Frage, ob und inwieweit es sich um Arbeitsentgelt, also massgebenden Lohn, oder aber um Gewinnausschüttung, also Kapitalertrag, handelt (Urteil BGer 9C_107/2008 bzw. BGE 134 V 297 E. 2.1).