Den Ausgleichskassen obliegen nach Art. 63 Abs. 1 AHVG u.a. die Festsetzung, die Herabsetzung und der Erlass der Beiträge (lit. a) sowie deren Bezug (lit. c). Die der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren (Art. 68 Abs. 2 AHVG). 3. Zum Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gehört das im Inund Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]).