Dies in Berücksichtigung dessen, dass bei Kleinunternehmen die Festsetzung eines branchenüblichen Gehalts praktisch unmöglich sei. In Anbetracht des von der Einsprecherin in den Jahren 2004 bis 2009 durchschnittlich erzielten Einkommens von Fr. 400'000.00 erscheine das von ihr abgerechnete Einkommen nicht als angemessen. Ein Vergleich mit der heutigen Geschäftsführerin sei nicht statthaft, da der Lohn zu sehr von der Person bzw. von deren Leistung abhänge. Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte mit Schreiben vom 19. Juni 2014 Beschwerde erheben.