2011 errechne sich bei einer Ausschüttung von Fr. 310'000.00 und einem Unternehmenswert von Fr. 460'362.00 sogar ein Eigenkapitalertrag von 67 %. Angemessen wäre eine Ausschüttung von 10 %. Nach der neuen Praxis der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen, an welche man sich anlehne, würden von einer übersetzten Dividende 50 % als Lohn ohne betragliche Begrenzung aufgerechnet, während nach der früheren Praxis bei Einmann- Gesellschaften übersetzte Dividenden bis zu einer Höhe von Fr. 120'000.00 als massgebender Lohn aufgerechnet worden seien. Dies in Berücksichtigung dessen, dass bei Kleinunternehmen die Festsetzung eines branchenüblichen Gehalts praktisch unmöglich sei.