Mit Verfügungen gleichen Datums wurden für 2011 eine Nachzahlung über Fr. 17'513.40 und für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 21. Januar 2014 Verzugszinsen von Fr. 1'802.40 in Rechnung gestellt. Dagegen liess A. als Organ der C. AG mit Schreiben vom 18. Februar 2014 Einsprache erheben. Mit Entscheid vom 20. Mai 2014 wurde diese von der Ausgleichskasse abgewiesen. Im Jahre 2010 habe die Ausschüttung bei einem Unternehmenswert von Fr. 303'230.00 eine Höhe von Fr. 176'000.00 erreicht, was einen Eigenkapitalertrag von 58 % bedeute; 2011 errechne sich bei einer Ausschüttung von Fr. 310'000.00 und einem Unternehmenswert von Fr. 460'362.00 sogar ein Eigenkapitalertrag von 67 %.