B. Gerichtsentscheide 3647 geschlagen hatte – sich mehr darum bemüht, einvernehmlich eine Gutachterstelle festzulegen. Ein Rechtsanspruch auf eine solche einvernehmliche Gutachterbestellung besteht aber nicht, weshalb das Vorgehen der Vorinstanz zwar als nicht besonders sinnvoll, aber noch nicht als unrechtmässig bezeichnet werden kann.