B. Gerichtsentscheide 3647 geschlagen hatte – sich mehr darum bemüht, einvernehmlich eine Gutachter- stelle festzulegen. Ein Rechtsanspruch auf eine solche einvernehmliche Gut- achterbestellung besteht aber nicht, weshalb das Vorgehen der Vorinstanz zwar als nicht besonders sinnvoll, aber noch nicht als unrechtmässig bezeich- net werden kann. Es bleibt aber dennoch zu betonen, dass anzunehmen ist, dass ein anderes Vorgehen der Vorinstanz zu einer Verfahrensbeschleuni- gung und damit auch -vereinfachung geführt hätte, dies gerade auch ange- sichts der Tatsache, dass Gutachten von einvernehmlich festgelegten Begut- achtungsstellen regelmässig eine höhere Akzeptanz geniessen dürften. Ein Überdenken der eigenen Praxis der Vorinstanz wäre damit letztlich auch in deren eigenem Interesse. Auch wenn im Vorgehen der Vorinstanz im vorlie- genden konkreten Fall noch keine eigentliche Rechtsverletzung erblickt wer- den kann, wäre daher eine diesbezügliche Praxisänderung aus Sicht des Ge- richts durchaus zu begrüssen. OGer, 18.02.2015 3647 Sozialversicherung. Beitragspflicht. Aufrechnung der Dividende als Lohn. Sachverhalt: Mit Schreiben vom 18. September 2012 teilte die Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden der C. AG mit, dass per 31. Dezember 2010 bei den 100 Namenstammaktien zum Nennwert von je Fr. 1'000.00 der Brut- tosteuerwert Fr. 3'000.00 und der Nettosteuerwert Fr. 2'100.00 betrage. Der Substanzwert nach Gewinnverteilung bzw. der Unternehmenswert von Fr. 303'230.00 errechne sich aus der Bilanz wie folgt: liberiertes Aktienkapital Fr. 100'000.00, Bilanzgewinn Fr. 230.00, offene Reserven gemäss Detail Fr. 27'000.00 und Gesamtausschüttung fällig nach Bewertungsstichtag Fr. 176'000.00. Mit Schreiben gleichen Datums bezifferte die Steuerverwaltung gegenüber der C. AG den Bruttosteuerwert der 100 Stammaktien per 31. Dezem- ber 2011 auf Fr. 4'600.00. Der Substanzwert nach der Gewinnverteilung von Fr. 460'362.00 errechne sich wie folgt: liberiertes Aktienkapital Fr. 100'000.00, Bilanzgewinn Fr. 362.00, offene Reserven gemäss Detail Fr. 50'000.00 und Gesamtausschüttung fällig nach Bewertungsstichtag Fr. 310'000.00. Nach Meldung einer Lohnkorrektur 2010 von Fr. 25'000.00 auf Fr. 120'000.00 am 25. März 2013 stellte die Ausgleichskasse am 11. Ap- ril 2013 ergänzend Rechnung über Fr. 14'925.60 für den nachgemeldeten Lohn. 62 B. Gerichtsentscheide 3647 Gemäss Revisionsbericht vom 12. Dezember 2013 ergab die Arbeitgeber- kontrolle 2010 eine Dividende von Fr. 176'000.00, wobei aber nach neuer Praxis nur 10 % vom Unternehmenswert oder ein Betrag von Fr. 30'323.00 zulässig sei. Deshalb sei die ausgewiesene Dividende im Umfang von Fr. 145'677.00 überhöht und 50 % davon oder Fr. 72'839.00 sei in Lohn um- zuqualifizieren. Gemäss Revisionsbericht gleichen Datums betrug die Divi- dende 2011 Fr. 310'000.00, wobei nur Fr. 46'036.00 zulässig seien. Die aus- gewiesene Dividende sei damit um Fr. 263'964.00 überhöht und 50 % oder Fr. 131'982.00 in Lohn umzuqualifizieren. Die Ausgleichskasse verfügte am 21. Januar 2014 gegenüber der C. AG eine Nachzahlung für 2010 über Fr. 8'935.70, ferner für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 21. Januar 2014 Verzugszinsen von Fr. 1'366.40. Mit Ver- fügungen gleichen Datums wurden für 2011 eine Nachzahlung über Fr. 17'513.40 und für die Zeit vom 1. Januar 2012 bis 21. Januar 2014 Ver- zugszinsen von Fr. 1'802.40 in Rechnung gestellt. Dagegen liess A. als Organ der C. AG mit Schreiben vom 18. Feb- ruar 2014 Einsprache erheben. Mit Entscheid vom 20. Mai 2014 wurde diese von der Ausgleichskasse abgewiesen. Im Jahre 2010 habe die Ausschüttung bei einem Unternehmenswert von Fr. 303'230.00 eine Höhe von Fr. 176'000.00 erreicht, was einen Eigenkapitalertrag von 58 % bedeute; 2011 errechne sich bei einer Ausschüttung von Fr. 310'000.00 und einem Unter- nehmenswert von Fr. 460'362.00 sogar ein Eigenkapitalertrag von 67 %. An- gemessen wäre eine Ausschüttung von 10 %. Nach der neuen Praxis der So- zialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen, an welche man sich anlehne, würden von einer übersetzten Dividende 50 % als Lohn ohne betragliche Be- grenzung aufgerechnet, während nach der früheren Praxis bei Einmann- Gesellschaften übersetzte Dividenden bis zu einer Höhe von Fr. 120'000.00 als massgebender Lohn aufgerechnet worden seien. Dies in Berücksichtigung dessen, dass bei Kleinunternehmen die Festsetzung eines branchenüblichen Gehalts praktisch unmöglich sei. In Anbetracht des von der Einsprecherin in den Jahren 2004 bis 2009 durchschnittlich erzielten Einkommens von Fr. 400'000.00 erscheine das von ihr abgerechnete Einkommen nicht als an- gemessen. Ein Vergleich mit der heutigen Geschäftsführerin sei nicht statt- haft, da der Lohn zu sehr von der Person bzw. von deren Leistung abhänge. Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte mit Schreiben vom 19. Juni 2014 Beschwerde erheben. Die Frage der Angemessenheit des Loh- nes sei anhand des Arbeitspensums, der Verantwortung, des nötigen Fach- wissens und im Vergleich zum Einkommen der Nachfolgerin, die als Ange- stellte ohne Beteiligung ein marktübliches Jahreseinkommen von Fr. 97'500.00 erziele, zu beantworten. Entgegen der Ausgleichskasse sei bei der Ermittlung des Unternehmenswertes nicht nur der Substanz-, sondern auch der Ertragswert zu berücksichtigen. 63 B. Gerichtsentscheide 3647 Aus den Erwägungen: 2. Nach Art. 3 Abs. 1 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig, solan- ge sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Die Beiträge vom Einkommen aus un- selbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu brin- gen und vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 AHVG). Die Arbeitgeber haben von jedem Lohn i.S.v. Art. 5 Abs. 2 AHVG den Beitrag des Arbeitnehmers abzuziehen (Art. 51 Abs. 1 AHVG) und mit der Ausgleichskasse über die abgezogenen und die selbst geschuldeten Beiträge periodisch abzurechnen (Art. 51 Abs. 2 AHVG). Den Ausgleichskassen obliegen nach Art. 63 Abs. 1 AHVG u.a. die Festset- zung, die Herabsetzung und der Erlass der Beiträge (lit. a) sowie deren Bezug (lit. c). Die der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kontrollieren (Art. 68 Abs. 2 AHVG). 3. Zum Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gehört das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit ein- schliesslich der Nebenbezüge (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Okto- ber 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Erhält eine Ausgleichskasse Kenntnis davon, dass ein Bei- tragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen, wobei die nachgeforderten Beiträge innert 30 Tagen ab Rechnungstellung zu bezahlen sind (Art. 39 AHVV). Verzugszin- bis sen haben nach Art. 41 AHVV u.a. zu entrichten: a. Beitragspflichtige im All- gemeinen auf Beiträgen, die sie nicht innert 30 Tagen nach Ablauf der Zah- lungsperiode bezahlen, ab Ablauf der Zahlungsperiode; b. Beitragspflichtige auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen, ab dem 1. Ja- nuar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind. 3.1 Richtet eine Aktiengesellschaft Leistungen an Arbeitnehmer aus, die gleichzeitig Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte sind oder Inhabern solcher Rechte nahestehen, stellt sich bei der Festsetzung sowohl der Steu- ern als auch der Sozialversicherungsbeiträge die Frage, ob und inwieweit es sich um Arbeitsentgelt, also massgebenden Lohn, oder aber um Gewinnaus- schüttung, also Kapitalertrag, handelt (Urteil BGer 9C_107/2008 bzw. BGE 134 V 297 E. 2.1). Bei der Beurteilung von Leistungen, welche eine Aktienge- sellschaft an Personen ausrichtet, die zugleich Arbeitnehmer und Aktionäre sind, muss einerseits eine angemessene Entschädigung für die geleistete Ar- beit, anderseits ein angemessener Vermögensertrag zugrunde gelegt werden. Dabei ist zu beachten, dass es für die Beitragspflichtigen nicht nur vorteilhaft ist, hohe Dividenden und ein tiefes Salär zu deklarieren. Dies ist zwar AHV- rechtlich günstiger, weil auf den Dividenden keine AHV-Beiträge geschuldet sind. Steuerrechtlich verhält es sich aber umgekehrt: Im Unterschied zu den 64 B. Gerichtsentscheide 3647 Löhnen stellt die Dividende bei der Gesellschaft keinen geschäftsmässig be- gründeten Aufwand dar, sondern unterliegt der Gewinnsteuer (Art. 58 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 621.11]; Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]) und zugleich beim Empfänger der Einkommenssteuer, insgesamt somit einer wirtschaftlichen Doppelbelastung, welche durch die Unternehmenssteuerreform II gemäss Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen, angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Februar 2008, zwar gemildert, aber nicht beseitigt wurde (BGE 134 V 297 E. 2.2). Die Steuerbehörden haben zu prüfen, ob eine als Lohn deklarierte Leistung in Wirklichkeit eine Gewinnausschüttung dar- stellt, und diese gegebenenfalls als solche aufzurechnen (Urteil BGer 2A.742/2006, E. 5.3). Dabei hat die Gesellschaft einen erheblichen Ermes- sensspielraum, da es den Steuerbehörden nicht zusteht, die Angemessenheit des Lohnes bzw. der Dividende frei zu überprüfen. Von der durch die Gesell- schaft gewählten Aufteilung ist abzuweichen, wenn ein offensichtliches Miss- verhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende besteht (Brülisauer/Poltera, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum DBG, Basel 2008, N 99 zu Art. 58; Rich- ner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, 2. A., Basel 2009, N 102 zu Art. 58). Dabei ist auf einen Drittvergleich abzustellen, d.h. es ist zu prüfen, ob die gleiche Leistung unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Faktoren auch einem aussenstehenden Dritten erbracht worden wäre (BGE 131 II 593 E. 5.2). 3.2 Während also die Steuerbehörden allenfalls eine als Lohn deklarierte Leistung als verdeckte Gewinnausschüttung qualifizieren, wenn sie einem Ar- beitnehmer, der nicht zugleich Aktionär wäre, nicht erbracht worden wäre, können umgekehrt die AHV-Behörden eine als Gewinnausschüttung dekla- rierte Leistung als massgeblichen Lohn qualifizieren, wenn sie einem Aktio- när, der nicht zugleich Arbeitnehmer wäre, nicht erbracht worden wäre. Pra- xisgemäss ist es Sache der Ausgleichskassen, selbstständig zu beurteilen, ob ein Einkommensbestandteil als massgebender Lohn oder als Kapitalertrag qualifiziert werden muss. Dabei halten sich die Ausgleichskassen in der Regel aber an die bundessteuerrechtliche Betrachtungsweise, da mit Blick auf Ein- heit und Widerspruchslosigkeit der Rechtsordnung eine verschiedene Be- trachtungsweise der Steuerbehörde und der AHV-Verwaltung vermieden wer- den soll. Wie in der steuerrechtlichen Betrachtung ist aber auch AHV-rechtlich von der durch die Gesellschaft vorgenommenen Aufteilung auszugehen und davon nur abzuweichen, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Entgelt bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Divi- dende besteht (BGE 134 V 297 E. 2.3). 65 B. Gerichtsentscheide 3647 3.3 Schon früher hatte das Bundesgericht festgehalten, dass sich die Bin- dungswirkung nur auf die Bemessung des massgebenden Einkommens sowie des im Betrieb investierten Eigenkapitals beziehe, nicht aber auf die beitrags- rechtliche Qualifikation des Einkommens, und dass sich die Ausgleichskassen bei der Qualifikation gemeldeter Einkünfte in der Regel auf die Steuermeldun- gen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen sollten, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergäben (BGE 121 V 80 E. 2c). Die steuerrechtliche Qualifikation von Einkommen bin- de jedoch die Organe der AHV und den Sozialversicherungsrichter nicht, son- dern stellte lediglich ein – wenn auch gewichtiges – Indiz im Rahmen der Wür- digung der gesamten wirtschaftlichen Gegebenheiten dar (BGE 122 V 281 E. 5d; s. auch BGE 125 V 383 E. 6b). 3.4 Schliesslich hat das Bundesgericht festgehalten, jede rechtskräftige Steuerveranlagung begründe die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Anga- ben der Steuerbehörden gebunden seien und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprü- fen habe, dürfe das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthielten, die ohne wei- teres richtig gestellt werden könnten, oder wenn sachliche Umstände zu wür- digen seien, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam seien. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation ge- nügten hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliege den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen habe. Die selbstständig- erwerbenden Versicherten hätten demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren. Dieser Grundsatz erfahre jedoch u.a. dann eine Einschränkung, wenn die in der Veranlagung festgesetzte Steuer nur einen niedrigen Betrag ausmache und deshalb mangels relevanten Streitwertes kein Anlass für die Erhebung eines Rechtsmittels bestanden habe. In dieser Konstellation sei ei- ne selbständige Prüfung der den angefochtenen Beitragsverfügungen zu- grundeliegenden Steuerfaktoren möglich (Urteil BGer H 38/2005, E. 2.3 und 2.4; vgl. zur Frage der Bindungswirkung auch Rz. 1232 ff. der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Beiträge der Selbständigerwer- benden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN] zu Art. 23 AHVV). 4. Die zur Qualifikation von Dividendenzahlungen an Verwaltungsräte entwickelte Nidwaldner Praxis – nach dieser wird die Dividende bis zur Höhe eines aufgrund von Standardwerten ermittelten durchschnittlichen Gehalts als massgebender Lohn betrachtet, soweit sie eine 15 %ige Verzinsung des Akti- enkapitals übersteigt – wurde insofern als gesetzwidrig beurteilt, als sie die steuerrechtliche Betrachtung nicht berücksichtige und als die Angemessenheit 66 B. Gerichtsentscheide 3647 der Dividende im Verhältnis zum Aktienkapital (statt zum Eigenkapital) be- messen werde. Auch beim Aktionär sei die Angemessenheit des (beitrags- freien) Vermögensertrags nicht in Relation zum Nennwert, sondern zum effek- tiven wirtschaftlichen Wert der Aktien zu beurteilen, da Aktien- und Eigenkapi- tal wesentlich voneinander abweichen könnten (BGE 134 V 297 E. 2.4 und 2.8). 4.1 Dieses Urteil wurde u.a. zitiert in BGE 136 V 258 sowie in den Urteilen BGer 9C_688/2011, E. 3.2 und 4 sowie BGer 9C_354/2013, E. 1, ferner im Urteil BGer 9C_669/2011, E. 2.6, wonach die Rechtsprechung gemäss BGE 134 V 297 nach dem Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform II weiterhin anwendbar sei, da die im Bundesrecht getroffene Regelung der privilegierten Dividendenbesteuerung vom Gehalt her mit der in den Kantonen Obwalden und Nidwalden bereits früher eingeführten Regelung übereinstimme. 4.2 Es fand ferner Eingang in die vom Bundesamt für Sozialversicherun- gen herausgegebene Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML), wo- bei es von der Verwaltung schon gemäss Mitteilung Nr. 219 vom 31. März 2008 an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen ab sofort und sinngemäss in Geltung gesetzt worden war. Im Vorwort zu dem ab 1. Januar 2009 gültigen Nachtrag der WML hiess es in der Folge, mit die- sem werde bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Dividenden wegen der im Rahmen der Unternehmenssteuerreform II eingeführten Teilbesteuerung teilweise als massgebender Lohn aufzurechnen seien. Grundsätzlich sei von der durch die Gesellschaft vorgenommenen und von den Steuerbehörden ak- zeptierten Aufteilung zwischen Dividenden und Lohn auszugehen und davon nur abzuweichen, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeits- leistung und Entgelt bzw. eingesetztem Vermögen und Dividende bestehe (Rz. 2011.2 WML). Bei der Beurteilung, ob ein offensichtliches Missverhältnis vorliege, müsse einerseits eine angemessene Entschädigung für die geleiste- te Arbeit, andererseits ein angemessener Ertrag für das investierte Kapital zugrunde gelegt werden (Rz. 2011.3 WML). Die Dividendenzahlung sei nur dann teilweise als massgebender Lohn zu betrachten, wenn kein oder ein un- angemessen tiefer Lohn und gleichzeitig eine offensichtlich überhöhte Divi- dende ausgerichtet werde. Eine Aufrechnung sei diesfalls höchstens bis zur Höhe eines branchenüblichen Gehalts vorzunehmen (Rz. 2011.4 WML). Bei der Beurteilung, ob eine angemessene branchenübliche Entschädigung für die geleistete Arbeit ausgerichtet worden sei, seien nebst dem zeitlichen Um- fang des Arbeitspensums auch das Tragen von Verantwortung, das Einbrin- gen von Know-How, besondere Erfahrungen und Branchenkenntnisse und die Art der Tätigkeit zu berücksichtigen. Falls möglich, sei zudem ein Vergleich mit den an nichtmitarbeitende Inhaberinnen bzw. Inhaber von Beteiligungs- rechten ausgeschütteten Gewinnanteilen oder mit den Löhnen von Arbeit- nehmenden ohne gesellschaftliche Beteiligung anzustellen (Rz. 2011.5 WML). Die Angemessenheit der Dividende bemesse sich in Relation zum effektiven 67 B. Gerichtsentscheide 3647 wirtschaftlichen Wert der Beteiligungsrechte bzw. dem Steuerwert der Wert- papiere, der von den Steuerbehörden ermittelt werde (Rz. 2011.6 WML). Divi- denden, die einem Vermögensertrag von 10 % oder mehr entsprächen, seien vermutungsweise überhöht (Rz. 2011.7 WML). Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang noch erwähnt, dass Wegleitungen rechtsprechungsgemäss nicht schematisch, sondern nur unter Würdigung des konkreten Einzelfalls anzuwenden sind (BGE 134 V 297 E. 2.7; Urteil BGer 9C_487/2011, E. 3.2). 5. Die von der Ausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden erwähnte Praxis des Kantons St.Gallen basiert auf dem Entscheid des Versicherungsgerichts dieses Kantons mit der Nummer AHV 2014/1 vom 1. Oktober 2014, wobei es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Immobilienvermittlerin handelte. Ein wesentlicher Unterscheid zum vorliegenden Fall besteht darin, dass die Steu- erverwaltung des Kantons St.Gallen den Unternehmenswert – an diesen hielt sich die Sozialversicherungsanstalt dieses Kantons – nach Rz. 34 ff. der Weg- leitung der Schweizerischen Steuerkonferenz zur Bewertung von Wertpapie- ren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (Kreisschreiben Nr. 28 vom 28. August 2008) und nicht nach Rz. 32 f. dieser Wegleitung ermittelte. Unbe- strittenermassen kann ein Unternehmen nach verschiedenen Methoden be- wertet werden (Urteil BGer 2C_504/2009, E. 3.2). Dabei gilt, dass neugegrün- dete Aktiengesellschaften nach Rz. 32 der Wegleitung für das Gründungsjahr und die Aufbauphase (allein) nach dem Substanzwert zu bewerten sind. Demgegenüber ist bei rechtlich zwar neu gegründeten Aktiengesellschaften, die aber aus einer Einzelfirma hervorgegangen sind und nur die Rechtsform geändert haben, Rz. 34 der Wegleitung sinngemäss anzuwenden. Demnach errechnet sich der Unternehmenswert in solchen Fällen aus der durch drei ge- teilten Summe aus doppeltem Ertragswert und einfachem Substanzwert. 5.1 Im vorliegenden Fall räumte die Steuerverwaltung Appenzell Ausser- rhoden mit Schreiben vom 26. August 2014 gegenüber der Ausgleichskasse dieses Kantons ein, dass im Falle von A. bzw. der C. AG Rz. 34 ff. der Weg- leitung hätte angewendet werden müssen. Allerdings sei gegen den allein an- hand des Substanzwertes ermittelten und deshalb zu tiefen Unternehmens- wert keine Einsprache erhoben worden. Mit E-Mail vom 2. September 2014 bezifferte die Steuerverwaltung den Unternehmenswert der C. AG für das Jahr 2010 gegenüber der Ausgleichskasse sodann auf rund Fr. 1,8 Mio. und für 2011 auf rund Fr. 2,4 Mio. Ferner meinte sie, auf ein Revisionsbegehren der C. AG betreffend die Steuerveranlagungen 2010-12 werde voraussichtlich nicht eingetreten. Vor diesem Hintergrund bezeichnete die Ausgleichskasse die Angaben der Steuerverwaltung mit Schreiben vom 30. September 2014 als verbindlich. Damit verkannte sie jedoch, dass die C. AG bzw. A. nicht gehalten war, gegen die Steuerveranlagung Beschwerde zu erheben, da seitens der Veranlagten durchaus ein Interesse an möglichst tiefen Werten bestehen kann. Wenn also auf diese höheren approximativen Unternehmenswerte gemäss E-Mail vom 68 B. Gerichtsentscheide 3648 2. September 2014 für 2010 von rund Fr. 1,8 Mio. und für 2011 von rund Fr. 2,4 Mio. abgestellt würde, würde sich die Rendite bei einer Ausschüttung 2010 von Fr. 176'000.00 auf 9.78 % und bei einer Ausschüttung 2011 von Fr. 310'000.00 auf 12.92 % belaufen; letzterer Wert wäre durch die sog. Nidwaldner-Praxis noch gedeckt, da kleiner als 15 %, würde der (neuen) st.gallischen Praxis und der Praxis des Bundesgerichts aufgrund eines Wer- tes von grösser als 10 % jedoch nicht entsprechen. 5.2 Indessen sind die Unternehmenswerte nur approximativ ermittelt wor- den, sodass sich die errechneten Werte noch ändern können. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, den angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Mai 2014 mitsamt den diesem zugrundeliegenden Verfügungen vom 21. Januar 2014 aufzuheben und die Sache an die Ausgleichskasse zurück- zuweisen, damit diese bei der Steuerverwaltung eine exakte Unternehmens- bewertung der C. AG einhole (vgl. Urteil BGer H 38/2005, E. 3.3). In diesem Zusammenhang sei noch erwähnt, dass die Steuerverwaltung auf ein Revisi- onsbegehren zufolge Übersehens einer aktenkundigen erheblichen Tatsache – als solche ist vorliegend die Überführung der Einzelfirma in eine Aktienge- sellschaft mit der Folge, dass eine andere Methode zur Unternehmensbewer- tung heranzuziehen war – wohl einzutreten hätte (vgl. Art. 66 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Da die C. AG bzw. A. steuerrechtlich kein Interesse an einer Beschwerde gegen die zu niedrige Veranlagung durch die Steuerverwaltung haben konnte, wäre Art. 66 Abs. 3 VwVG, wonach der erwähnte Revisionsgrund nicht anzuerken- nen ist, wenn er im Rahmen des Veranlagungsverfahrens hätte geltend ge- macht werden können, wohl nicht als einschlägig anzusehen. 5.3 Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob A. in den Jahren 2010 und 2011 ein angemessenes Gehalt bezog, da die Aufrechnung der Dividen- denzahlung als Lohn nur in Frage kommt, falls kumulativ ein unangemessen tiefer Lohn und gleichzeitig eine offensichtlich überhöhte Dividende ausgerich- tet wurde, worauf das Bundesgericht in einem kürzlich ergangenen und in der Presse (St.Galler Tagblatt, Ausgabe vom 9. Mai 2015, S. 21) kommentierten Urteil hinwies (Urteil BGer 9C_837/2014, E. 2.3). OGer, 11.03.2015 3648 Wahlen und Abstimmungen. Beeinflussung des Wahlergebnisses durch ei- nen von der Gemeinde finanzierten "amtlichen" Wahlzettel mit den vorge- druckten Namen der zwei wiederkandidierenden Kantonsräte. 69