Es bleibt aber dennoch zu betonen, dass anzunehmen ist, dass ein anderes Vorgehen der Vorinstanz zu einer Verfahrensbeschleunigung und damit auch -vereinfachung geführt hätte, dies gerade auch angesichts der Tatsache, dass Gutachten von einvernehmlich festgelegten Begutachtungsstellen regelmässig eine höhere Akzeptanz geniessen dürften. Ein Überdenken der eigenen Praxis der Vorinstanz wäre damit letztlich auch in deren eigenem Interesse.