Ansonsten drohte nämlich wiederum eine – unter umgekehrten Vorzeichen – ergebnisorientierte Auswahl der Gutachterstelle (BGE 139 V 349 E. 5.2.1). Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es zwar wünschenswert gewesen wäre, die Vorinstanz wäre konkret auf die Vorschläge des Beschwerdeführers eingegangen und hätte – gerade angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sogar mehrere alternative Gutachterstellen vor- 61 B. Gerichtsentscheide 3647