Eine so weitgehende Priorisierung der einvernehmlichen Gutachtenseinholung käme nämlich einem Vetorecht der versicherten Person gleich; selbst wenn ein Einwand begründet wäre, würde dies nicht bedeuten, dass Gegenvorschlägen der versicherten Person ohne weiteres zu folgen wäre. Ansonsten drohte nämlich wiederum eine – unter umgekehrten Vorzeichen – ergebnisorientierte Auswahl der Gutachterstelle (BGE 139 V 349 E. 5.2.1).