Die Vorinstanz hat schliesslich das Anliegen des Beschwerdeführers, die otoneurologische Begutachtung nicht bei der Suva Luzern durchzuführen, berücksichtigt, und stattdessen Dr. R. als Gutachter vorgesehen. Eine Einigung über die Gutachterstelle fand aber nicht statt, weil weder der Beschwerdeführer noch die Vorinstanz sich auf die Vorschläge der jeweils anderen Partei einliess. Selbstverständlich wäre ein Konsens über die Gutachterstelle auch im vorliegenden Fall erstrebenswert gewesen, gerade auch, weil eine auf beiderseitigem Einverständnis beruhende Begutachtung in der Regel bei der betroffenen Person auf bessere Akzeptanz stösst (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6);