72 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) weitergehende konkrete Bestimmungen zur Gutachtensvergabe als der allgemein im Sozialbis versicherungsrecht geltende Art. 44 ATSG. Nach Art. 72 IVV haben polydisziplinäre medizinische Gutachten bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat; die Vergabe der Aufträge hat zwingend nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen.