für die vorgängig zu wahrenden Mitwirkungsrechte seien die in BGE 137 V 210 diskutierten Modalitäten sinngemäss anwendbar (E. 6.1.3 f.). Es ist anzumerken, dass sich das Verfahren der Invalidenversicherung gemäss aktuellem Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung von demjenigen der Unfallversicherung in einem wesentlichen Punkt unterscheidet. Im Bereich der Invalidenversicherung gelten nämlich, anders als für die Unfallbis versicherung, mit der Einführung des seit 1. März 2012 gültigen Art. 72 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV;