Unfallversicherung. Es besteht naturgemäss kein Rechtsanspruch auf eine einvernehmliche Gutachterbestellung. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer rügt, die Suva habe sich zunächst über die Vergabe des Auftrags zur Begutachtung mit ihm zu einigen. Das Obergericht weist die Beschwerde ab, weist aber darauf hin, dass eine Praxisänderung der Vorinstanz begrüssenswert wäre. Aus den Erwägungen: 2.2 Der Beschwerdeführer beruft sich insbesondere auf den Grundsatzentscheid BGE 137 V 210 und geht unter Hinweis darauf und auf weitere Rechtsprechung davon aus, dass über die Gutachtenseinholung zwingend ein