Das System der Eigenmietwertbestimmung, wie es im Kanton Appenzell Ausserrhoden gestützt auf die Weisung der Staatssteuerkommission praktiziert wird, ist eine von verschiedenen Möglichkeiten, um den Eigenmietwert bei einem Mangel an konkreten Vergleichsmietzinsen festzusetzen. Solange der Beschwerdeführer keine konkreten, genügend substantiierten Gründe vorbringt, die geeignet sind, den ihm gestützt auf die Weisung der Staatssteuerkommission veranlagten Eigenmietwert im konkreten Fall in ernsthafte Zweifel zu ziehen, besteht kein Grund, die Vorinstanz zu verpflichten, den Eigenmietwert anders festzulegen, als sie dies üblicherweise im Rahmen der Massenveranlagung macht.