Fall ist, weshalb die im Kanton St.Gallen verfügten Eigenmietwerte zum Vornherein nicht aussagekräftig sind für die im Kanton Appenzell Ausserrhoden veranlagten (vgl. dazu die vom Beschwerdeführer eingereichten Daten zu einer Liegenschaft in Au/SG) – ist eine politische Frage und entzieht sich als solche der Beurteilung durch das Gericht. Das Obergericht hat nicht die Kompetenz, in einen politischen Entscheid einzugreifen, solange die von der Vorinstanz praktizierte Lösung zur Ermittlung des Eigenmietwerts verfassungs- und gesetzeskonform ausgestaltet ist. Von letzterem ist angesichts der von der Vorinstanz eingereichten Unterlagen im Regelfall auszugehen.