GVP 2000, Nr. 30) geltend macht. Es ist aber dennoch verlangt, dass konkret umschriebene und nicht zum vornherein untaugliche Gründe vorgebracht werden, um die Behauptung, der veranlagte Eigenmietwert sei zu hoch, zu stützen. 2.6.3 Solche Gründe bringt der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht vor. […] 2.6.8 Aus den von der Vorinstanz eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass die Eigenmietwerte im Kanton Appenzell Ausserrhoden im kantonalen Vergleich hoch sind. Ob es angezeigt wäre, den zulässigen Spielraum für eine Abweichung nach unten weiter auszunützen, als dies der Kanton Appenzell Ausserrhoden macht – und wie dies beispielsweise im Kanton St.Gallen der