Es ist dem Beschwerdeführer zwar darin zuzustimmen, dass bei einer schematischen Festlegung des Eigenmietwerts dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit offenstehen muss, in einem Fall, wo die schematische Festlegung des Eigenmietwerts zu einem Wert führt, der oberhalb des Marktmietzinses liegt, eine entsprechende Korrektur zu verlangen. Dies ist in der Weisung der Staatssteuerkommission zwar nicht ausdrücklich vorgesehen, versteht sich aber von selbst und ergibt sich automatisch aus der Ausgestaltung des Veranlagungsverfahrens mit anschliessender Einsprachemöglichkeit.