Daran vermag auch die allgemeine Kritik des Beschwerdeführers an der Eigenmietwertbesteuerung als solcher und am System der Mietwertbestimmung im Kanton Appenzell Ausserrhoden nichts zu ändern. 2.6.2 Es ist dem Beschwerdeführer zwar darin zuzustimmen, dass bei einer schematischen Festlegung des Eigenmietwerts dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit offenstehen muss, in einem Fall, wo die schematische Festlegung des Eigenmietwerts zu einem Wert führt, der oberhalb des Marktmietzinses liegt, eine entsprechende Korrektur zu verlangen.