2.5.3 Wird nun für die Festlegung des Eigenmietwerts an den so ermittelten Verkehrswert angeknüpft, liegt diesem Verfahren wiederum gerade das Bestreben zugrunde, mit Hilfe objektiver Kriterien für die zu bewertenden Liegenschaften einen von der Vergleichsmiete herrührenden adäquaten Mittelwert zu ermitteln (vgl. Steuerinformationen, Besteuerung der Eigenmietwerte, März 2015, herausgegeben von der Schweizerischen Steuerkonferenz [SSK], S. 9). Die gesetzliche Vorgabe, sich bei der Festlegung des Eigenmietwerts am Marktmietwert zu orientieren, schliesst somit keineswegs aus, dass auf den Vermögenssteuerwert abgestellt wird, da auch diese Methode gerade auf